
Vereinssatzung
Satzung des Vereins "Frequenzraum e.V."
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Frequenzraum". Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz "e.V.". (2) Der Verein hat seinen Sitz in Köln. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Techno- und Clubkultur. (2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
Veranstaltung nicht-kommerzieller Musik- und Kulturveranstaltungen (z. B. Raves, DJ-Sessions, Work(rave)shops, Streaming Auftritte)
Durchführung von Workshops zur Musikproduktion, DJing und elektronischer Klangkunst
Bildungsarbeit zur Geschichte, Vielfalt und sozialen Bedeutung von Techno
Aufbau eines offenen Netzwerks für Musikschaffende, Kulturinteressierte und Nachwuchskünstler*innen
Kooperation mit kulturellen Einrichtungen, Schulen, Clubs und anderen gemeinnützigen Organisationen
§3 Selbstlosigkeit (1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Mitgliedschaft (1) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. (2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. (3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
§5 Organe des Vereins (1) Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand: Mathias Bigeschke, Stephan B.
§6 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. (2) Sie wird mindestens einmal jährlich einberufen. (3) Die Einladung erfolgt schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen. (4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
Wahl und Abwahl des Vorstands
Entgegennahme des Jahresberichts
Entlastung des Vorstands
Satzungsänderungen
Auflösung des Vereins
§7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen: dem der Vorsitzenden und dem der stellvertretenden Vorsitzenden. (2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. (3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§8 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, die von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke.
Köln, 08.04.2025